Veranstaltung: | KjG-Diözesankonferenz 2025-1 |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Sartzungsänderungsanträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | DiKo |
Beschlossen am: | 29.03.2025 |
Basierend auf: | SÄA2: Zahlungsmodalitäten für ruhende Stimmen |
Zahlungsmodalitäten für ruhende Stimmen
Beschlusstext
T̶e̶x̶t̶ Text wurde gestrichen
Text/Text Text wurde ergänzt
Text Text wurde neu strukturiert
Hat eine KjG Pfarrgemeinschaft bis drei Wochen vor der Diözesankonferenz nicht
die Mitgliedsbeiträge des Vorjahres an den Diözesanverband bezahlt, so ruht ihr
Stimmrecht.
Der Diözesanausschuss kann im Einzelfall von dieser Regelung abweichen und einer
KjG Pfarrgemeinschaft, deren Stimmrecht ruht, ein Stimmrecht gewähren.
Sollte die Diözesankonferenz in der zweiten Hälfte des Jahres stattfinden, so
muss eine KjG Pfarrgemeinschaft zusätzlich zum selben Zeitpunkt mindestens 35
Prozent der Mitgliedsbeiträge des aktuellen Jahres an den Diözesanverband
gezahlt haben, sonst ruht ihr Stimmrecht ebenso. Wenn das Stimmrecht einer KjG
Pfarrgemeinschaft ruht, so bedeutet das, dass die von ihr Delegierten nicht
stimmberechtigt sind. Diese gelten im Sinne der Satzung als beratende Mitglieder
Begründung
Nach Einführung des ruhenden Stimmrechts hat der DA/DL die Erfahrung gemacht, dass diese Regelung zu hart ist zu Pfarreien, welche sich beispielsweise in der Neugründung befinden, oder triftige Gründe für den Zahlungsverzug haben und dennoch aktiv an der Konferenz teilnehmen wollen.
Wir wollen, dass sich Pfarreien, die sich aktiv auf der DiKo einbringen wollen, das tun können. Daher soll es einen Ermessensspielraum für den DA geben, um von der Regelung abzuweichen.
Mit der Anpassung soll der DA mit einfacher Mehrheit möglichst flexibel von der Regelung abweichen können.